§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gangway, Verein für Segelschiffpädagogik und Integration von Jugendlichen. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck sind Hilfen zur Erziehung im Sinne der §§ 27 bis 42 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für junge Menschen, zur Vermeidung oder Überwindung schwieriger Lebenssituationen. Dieses soll auf folgenden Arbeitsfeldern geleistet werden.
- (1) Segelschiffpädagogik Jugendliche sollen die Möglichkeit erhalten eine Zeit lang aus ihrem oft schwierigen sozialen
Bezügen herauszukommen. Der Verein will Segelschiffe chartern oder betreiben; auf denen kleinere Gruppen von Jugendlichen untergebracht werden. Diese Schiffe werden mehrere Monate unterwegs sein und so die Chance bieten in einer komplexen Gegenwelt neue Lebenserfahrungen zu sammeln.
- (2) Betrieb von landseitigen Einrichtungen zur Betreuung, Beschulung und beruflicher Qualifikation.Die auf dem Schiff begonnene Arbeit soll hier in alltagsnaher Umgebung fortgeführt werden.
Die Jugendlichen sollen in einer ihnen gemäßen Form zusammen leben und zusammen lernen.Die Erlangung eines Schulabschlusses durch einzurichtende Beschulungsform und Nutzung vorhandener Bildungsangebote sind neben einer Förderung der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit bis hin zu beruflichen Qualifikationen als gleichrangige Ziele anzustreben.
- (3) Individuelle Betreuung, Beratung und gezielte Eingliederung
Durch ein individuelles Betreuungs- und Beratungsangebot sollen die Jugendliche ihnen gemäße Hilfe an dem Ort erhalten, an dem diese für sie am sinnvollsten ist. Durch ein flexibles Angebot von intensiver Betreuung bis zu Wohn- und Lebensberatung werden die
Jugendlichen bis zur gelingenden und selbstverantwortlichen Lebensführung begleitet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im weitesten Sinne. Mittel des Vereins dürfen nur für die atzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel nicht für die unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachanlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft setzt sich aus aktiven und fördernden Mitgliedern zusammen. Aktive Mitglieder können volljährige natürliche Personen werden, die sich aktiv in Vereinsprojekten, Geschäftsführung oder Vorstandsarbeit engagieren oder welche die Vereinsarbeit auf andere Weise mitgestalten. Fördernde Mitglieder können natürliche oder
juristische Personen werden, welche die Vereinsziele durch finanzielle oder Sachleistungen regelmäßig unterstützen. Sie können an den Mitglieder Versammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Über einen Wechsel des Mitgliederstatus entscheidet der Vorstand auf Wunsch des Mitgliedes. Gegen die
Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch, Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist mit dreimonatiger Kündigung dem Vorstand schriftlich zu erklären und bewirkt das Erlöschen der Mitgliedsrechte und -pflichten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Ein Mitglied das seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachgekommen ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist unanfechtbar. Ein Mitglied das erheblich gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ihm ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Gegen diesen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss eines Mitglieds bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliedsrechte. Dem Verein gegenüber bestehende Verpflichtungen
bleiben bis zu deren Erfüllung bestehen. Ein Mitglied, das zwei Mitgliederversammlungen in Folge unentschuldigt ferngeblieben ist, verliert sein Stimmrecht und wird Fördermitglied.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der besondere Vertreter
- der Beirat, sofern die Mitgliederversammlung einen solchen beruft
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Vierteljahr einzuberufen. Die Einladung
erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die
- (1) Wahl des Protokollführers
- (2) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
- (3) Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsführers und Beschluss über dessen Entlastung
- (4) Neu- oder Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
- (5) Wahl der Rechnungsprüfer
- (6) Festsetzung der Beiträge
- (7) Bestimmung der Arbeitsfelder
zu § 6 Mitgliederversammlung
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt:
- sofern der Vorstand solche einberuft
- sofern mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder dies verlangt.
In diesem Falle ist der Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des entsprechenden Antrages verpflichtet.
Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittelmehrheit.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht eingeladen und mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes anwesende aktive Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist eine ordentliche einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig so ist binnen 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das von Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§7 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- (1) dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern
- (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- -dem Vorsitzenden
- -bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Rechnungsführer
Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorsitzende. Er kann bei Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands im Amt, eine Wiederwahl ist möglich.
Alle Vorstandesämter sind Ehrenämter. Angestellte des Vereins dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Aus den Arbeitsfeldern wird jeweils ein Beisitzer in den Vorstand delegiert. Die Beisitzer haben im Vorstand Sitz und Stimme. Die Befugnis zur Bestellung eines besonderen Vertreters ist dem Geschäftsführenden Vorstand vorbehalten.
§ 7 a Besonderer Vertreter
Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann für den Verein neben dem Vorstand ein hauptamtlich tätiger Geschäftsführer zum besonderen Vertreter bestellt werden. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die die laufende Verwaltung des Vereins gewöhnlich mit sich bringt und die von der Satzung nicht anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen einer Geschäftsanweisung im Innenverhältnis weitergehende Beschränkungen beschließen.
§ 8 Beirat
Ist durch die Mitgliederversammlung beschlossen, einen Beirat zu berufen, so werden dessen
Mitglieder durch den Vorstand eingeladen. Der Beirat soll in Vorstand in über-greifenden
Fragen durch Beratung unterstützen und kann hierzu an allen Sitzungen teilnehmen.
§ 9 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsführer verwaltet die Einnahmen und das Vermögen des Vereins. Er ist verpflichtet, Ordnungsgemäß Bücher zu führen bzw. führen zu lassen. Die Bücher des Vereins sind so zu führen, dass sich daraus die Verwendung von
öffentlichen Mitteln, Spenden, Einlagen und Mitgliedsbeiträgen in übersichtlicher Weise ergibt. Die Buchführung muss den entsprechenden steuerlichen Vorschriften genügen. Der Rechnungsführer ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu vereinnahmen und nötigenfalls beizutreiben. Er kann dem
Vorstand im Einzelfall Ermäßigung oder Erlass der Beitragsforderung vorschlagen, wenn dies nach den jeweiligen Umständen des Mitglieds geboten erscheint.
Alle Einnahmen des Vereins sind ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 dieser Satzung zu verwenden. Die fordernden Mitglieder können für ihre Zuwendung Spendenbescheinigungen entsprechend den jeweils gültigen steuerlichen Bestimmungen erhalten, sofern dem Verein ein entsprechender Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften erteilt ist. Die vorgeschriebene Form ist zu beachten.
Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Mittelverwendung ist von den Rechnungsprüfern spätestens nach Aufstellung des Jahresabschlusses zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung schriftlich zur Verlesung vor der Jahreshauptversammlung niederzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einzuladenden Mitgliederversammlung auf der 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Hamburg - der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Verein strebt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe an.
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 01.09.1992
geändert in der Mitgliederversammlung am 09.02.1993
geändert in der Mitgliederversammlung am 11.03.1994
zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 21.03.2002